Geschäftsbedingungen - Post-Sportverein Bonn 1926 e.V.

Vereinssatzung

Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25.06.2015

 

Präambel

Der leichteren Lesbarkeit halber wurde auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter einbezogen. Der Begriff Eltern schließt alle übrigen Arten von Erziehungsberechtigten mit ein.

§1 Name und Sitz des Vereins

I.      Der Verein führt den Namen "Post-Sportverein Bonn e.V. 1926" (Post-SV Bonn) und hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nr. 2024 eingetragen.

II.     Die Vereinsfarben sind blau-gelb.

§2 Zweck des Vereins

I.      Der Verein bezweckt die körperliche und die charakterliche Ertüchtigung und die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch Pflege der Leibesübungen.

II.     Der Leibeserziehung der Jugend wird insbesondere Aufmerksamkeit geschenkt.

III.   Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstand und Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

IV.   Parteipolitische, konfessionelle, rassische und klassentrennende Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§3 Mitglieder

I.      Mitglieder des Vereins sind

a)     aktive Mitglieder

b)     passive/fördernde Mitglieder

c)     Ehrenmitglieder

II.     Mitglieder und andere Personen, die sich um den Sport im Post-SV Bonn oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.

§4 Mitgliedschaft

I.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

II.     Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand mittels Aufnahmeantrag zu beantragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 

III.   Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

IV.   Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, der Beitragsabrechnung und der Statistik werden die persönlichen Daten der Mitglieder in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert. Hierbei werden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beachtet.

§5 Rechte der Mitglieder

I.      Die Mitglieder sind berechtigt, die allgemeinen Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den gemeinsamen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die Benutzung der Einrichtungen der Abteilungen regeln diese in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand des Vereins.

II.     Am Sportbetrieb nehmen nur die aktiven Mitglieder (§ 3 Abs. I a) teil.

III.   Die besonderen Rechte der Jugendlichen (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) sind in der Jugendordnung (§ 22 Abs. IV) geregelt.

IV.   Die Mitgliedschaft berechtigt zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten und zur Übernahme von Ämtern in den Organen des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung.

V.    Das uneingeschränkte Recht zur Betätigung im Verein besteht nur bei satzungsgemäßer Beitragszahlung.

VI.   Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft sind nicht übertragbar.

§6 Pflichten der Mitglieder

I.      Mit der Mitgliedschaft übernimmt das Mitglied die Pflicht, die Zielsetzung des Vereins zu unterstützen. Hierin ist die Verpflichtung enthalten,

a)     diese Satzung anzuerkennen,

b)     satzungsgemäß gefasste Beschlüsse sowie

c)     die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsleitungen zu beachten und

d)     die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§7 Beiträge

I.      Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Beiträge zu entrichten.

II.     Es gibt folgende Beiträge:

a)     Vereinsbeiträge

b)     Aufnahmebeiträge

c)     Abteilungsbeiträge

d)     Abteilungsbeiträge bei Mitgliedschaften in mehreren Abteilungen

e)     Gebühren für Sonderleistungen

III.   Die Höhe aller Beiträge wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

IV.   Abteilungs- und Aufnahmebeiträge einzelner Abteilungen überarbeitet der Vorstand auf deren Antrag und legt diesen zur Beschlussfassung der nächsten Delegiertenversammlung vor. Für den Fall, dass der Antrag für den Aufnahme- bzw. Abteilungsbeitrag nicht von der betreffenden Abteilung gestellt worden ist, hat diese Abteilung ein Anhörungsrecht.

V.    Die Höhe der Abteilungsbeiträge soll sich nach den notwendigen Aufwendungen richten.

VI.   Die Beiträge sind für das folgende Jahr, das folgende Halbjahr oder das folgende Quartal im Voraus zu entrichten. Sie werden per Lastschrift zum 1. des Monats eingezogen, in dem der Abrechnungszeitraum beginnt, bzw. zum folgenden Bankarbeitstag. Nimmt ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teil, so kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

VII. Über Beitragsstundungen, -ermäßigungen und -erlasse entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

I.      Die Mitgliedschaft endet durch

a)     Austritt

b)     Ausschluss

c)     Tod des Mitglieds            

II.     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliederrechte. Vereinsausweis und Vereinseigentum sind zurückzugeben. Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt.

§9 Austritt

I.      Der Austritt aus dem Verein oder einer Abteilung (bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen) ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

II.     Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zugelassen.

III.   Mitglieder der Tennisabteilung können Ihren Austritt frühestens ein Jahr nach Eintritt und nur zum Schluss des Kalenderjahres erklären.

IV.   Die Austrittsanzeige muss spätestens bis zum 15. des Vormonats vor dem Austrittstermin der Geschäftsstelle des Vereins zugegangen sein.

V.    Die Nachweispflicht über den fristgerechten Zugang obliegt dem Mitglied.

VI.   Der Vorstand kann auf Antrag zu den Absätzen II und IV Ausnahmen in begründeten Fällen (z. B. sozialer Härtefall) zulassen.

§10 Ausschluss

I.      Ein Mitglied kann aus dem Verein oder einer Abteilung ausgeschlossen werden, 

a)     wenn es trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

b)     grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht oder

c)     in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

II.     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

III.   Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

IV.   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

V.    Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

VI.   Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

VII. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Delegiertenversammlung zu. Diese ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

VIII.Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Delegiertenversammlung.

IX.   Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt davon unberührt.

§11 Organe des Vereins

I.      Organe des Vereins sind:

a)     die Delegiertenversammlung (§ 12)

b)     der Vorstand (§ 13)

c)     der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB (§ 13 Abs. II)

d)     der Ältestenrat (§ 15)

§12 Delegiertenversammlung

I.      Die Delegiertenversammlung ist anstelle einer Mitgliederversammlung das oberste Vereinsorgan. Sie hat folgende Aufgaben:

a)     Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. I c)

b)     ausschließliche Beschlussfassung über die Höhe aller Beiträge (§ 7)

c)     Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes (§ 12 Abs. V b)

d)     Entlastung des Vorstandes (§ 12 Abs. V e)

e)     Wahl des Vorstandes (§ 13 Abs. IV)

f)      Wahl des Ältestenrates (§ 15 Abs. I)

g)     Wahl der Kassenprüfer (§ 18 Abs. III)

h)     Beschlussfassung über Anträge an die Delegiertenversammlung (§ 12 Abs. V j und § 12 Abs. XV)

i)      Ernennung von Ehrenvorsitzenden (§ 13 Abs. V)

j)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 24 )

k)     -Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 25)

l)      Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung einzelner Abteilungen

m)   Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 21)

n)     Beschlussfassung über die Jugendordnung (§ 22)

o)     Beschlussfassung über die Finanzordnung (§ 23)

II.     Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie ist im ersten Halbjahr jeden Jahres abzuhalten.

III.   Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss umgehend einberufen werden,

a)     wenn der Vorstand dies beschließt

b)     wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt

c)     wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

IV.   Zeitpunkt und Tagesordnung inklusive aller Berichte einer Delegiertenversammlung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei einer außerordentlichen Delegiertenversammlung kann die Bekanntgabefrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

V.    Bei ordentlichen Delegiertenversammlungen muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:

a)     Begrüßung

b)     Berichte des Vorstandes und der einzelnen Abteilungen

c)     Kassenberichte

d)     Bericht der Kassenprüfer

e)     Entlastung des Vorstandes / Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder

f)      Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins und der Abteilungen

g)     Neuwahlen zum Vorstand nach Maßgabe des § 13 Abs. IV

h)     Neuwahlen des Ältestenrates nach Maßgabe des § 15 Abs. I

i)      Neuwahlen der Kassenprüfer nach Maßgabe des § 18 Abs. III

j)      Anträge

k)     Verschiedenes

VI.   An der Delegiertenversammlung nehmen stimmberechtigt teil:

a)     die Mitglieder des Vorstandes

b)     die Mitglieder des Ältestenrates

c)     die Delegierten der Abteilungen

d)     die Delegierten der Jugend

VII. Nichtstimmberechtigt nehmen die Kassenprüfer an der Delegiertenversammlung teil. Alle übrigen Mitglieder des Vereins können an der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

VIII.Den Abteilungen steht neben der Stimme des Abteilungsleiters oder dessen Vertreter als Mitglied des Vorstandes je angefangene 25 Mitglieder (aktive, passive und Ehrenmitglieder ab vollendetem 27. Lebensjahr) eine Stimme zu. Maßgebend ist jeweils der Mitgliederstand am 1. Januar des laufenden Jahres.

IX.   Der Vereinsjugend steht pro angefangene 25 Mitglieder, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, ein Delegierter zu. Die Delegierten der Jugend müssen die Kriterien nach § 12 Abs. XI erfüllen und werden von der Jugendversammlung gewählt.

X.    Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann nur eine Stimme abgeben.

XI.   Alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins können als Delegierte gewählt werden.

XII.  Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

XIII.Beschlüsse werden, soweit nicht in der Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmungen erfolgen offen.

Wird durch ein stimmberechtigtes Mitglied der Delegiertenversammlung eine geheime Abstimmung beantragt, so ist geheim abzustimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

XIV.Anträge gemäß § 12 Abs. XV können gestellt werden:

a)     von den volljährigen Mitgliedern

b)     von den Abteilungen

c)     vom Vorstand

d)     vom Ältestenrat

e)     von den Vertretern der Jugendlichen

XV. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Delegiertenversammlung mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich allen stimmberechtigten Teilnehmern vorliegen.

XVI.Die Ergebnisse und Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind vom Schriftführer in einem Protokoll aufzuzeichnen; diese Aufzeichnung ist vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

XVII.  Das Protokoll der Delegiertenversammlung ist vom Vorstand auf seiner nächsten Sitzung zu beraten und spätestens 8 Wochen nach der Delegiertenversammlung zur vereinsinternen Veröffentlichung an die stimmberechtigten Mitglieder der Delegierten­versammlung zu übermitteln.

Wenn innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Protokolls von den stimmberechtigten Mitgliedern der Delegiertenversammlung nicht widersprochen wird, gilt das Protokoll als angenommen.

Widersprüche zum Protokoll müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen an den Vorstand gerichtet werden. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Delegiertenversammlung aufgenommen.

§13 Vorstand

I.      Der Vorstand führt den Verein. Er besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)     dem 2. Vorsitzenden

c)     dem 3. Vorsitzenden

d)     dem Geschäftsführer                                     

e)     dem Kassenwart

f)      dem Hauptjugendwart oder dessen Stellvertreter            

g)     dem Pressewart

h)     dem Schriftführer 2                       

i)      den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

j)      dem Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende kann beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

II.     Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

III.   Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann der Vorstand erweitert werden, wenn es die Führung des Vereins erfordert. Die Aufgaben dieser zusätzlichen Vorstandsposten sind vom Antragsteller schriftlich zu definieren. Über die Erweiterung der Vorstandsposten muss vor der Wahl zum Vorstand entschieden werden.

IV.   Der Vorstand - mit Ausnahme des Hauptjugendwartes, des Geschäftsführers gemäß § 14 Abs. III und der Abteilungsleiter - wird von der Delegiertenversammlung gewählt (Wahl des Hauptjugendwartes siehe § 22, Wahl der Abteilungsleiter siehe § 16 Abs. III).

In ungeraden Jahren sind die in § 13 Abs. I unter a), c), und e) aufgeführten, in geraden Jahren die übrigen Mitglieder des Vorstandes - ausgenommen des Ehrenvorsitzenden - neu zu wählen. Wird bei der Wahl für ein Amt mehr als ein Kandidat vorgeschlagen, so ist mit Stimmzettel abzustimmen.

V.    Die Delegiertenversammlung kann eine um die Führung des Vereins verdiente Persönlichkeit zum Ehrenvorsitzenden wählen. Dieser hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstands teil zu nehmen.

VI.   Wählbar in den Vorstand sind alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

VII. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit (Wahlzeit) aus, so ist vom Vorstand ein Nachfolger zu bestellen, der vollumfänglich die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernimmt. Der Nachfolger soll zum Zeitpunkt der Bestellung kein Vorstandsmitglied sein. Der/die Posten sind auf der nächsten Delegiertenversammlung neu zu wählen.

Auf Vorstandsbeschluss kann ausnahmsweise ein Vorstandsposten unbesetzt bleiben, solange dadurch die Geschäfte des Vereins nicht gefährdet werden. Erkennt der Vorstand im Falle eines unbesetzten Vorstandspostens eine Gefährdung der Vereinsgeschäfte und kann innerhalb einer Frist von acht Wochen keinen Nachfolger bestellen, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl des Vorstandsmitgliedes durchzuführen.

VIII.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind; hierunter müssen sich mindestens einer der Vorsitzenden/Geschäftsführer und zwei Abteilungsleiter bzw. deren Vertreter befinden.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden und bei auch dessen Abwesenheit die des 3. Vorsitzenden.

IX.   Der Vorstand beschließt über:

a)     alle wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausschließlich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind,

b)     die ihm vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten sonstigen Angelegenheiten,

c)     den Entwurf des Haushaltsplans,

d)     Vorschläge über alle Beiträge zur Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung und

e)     Vorschläge über die Auflösung von Abteilungen zur Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung.

X.    Beschlüsse des Vorstandes können nicht gegen die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes nach § 13 Abs. II gefasst werden.

XI.   Der Vorstand soll mindestens vierteljährlich zusammentreten. Er tritt sonst zusammen, wenn der geschäftsführende Vorstand nach § 13 Abs. II dies beschließt oder ein Drittel der Abteilungsleiter es beantragt.

XII.  Alle Mitglieder des Vorstandes können an ordentlichen und außerordentlichen Abteilungsversammlungen beratend teilnehmen.

XIII.Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist spätestens 4 Wochen nach der Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Es ist auf der nächsten Vorstandssitzung zu verabschieden. Das verabschiedete Protokoll ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

XIV.Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 13 Abs. II ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder Anlagen sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 Euro die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich ist.

§14 Bezahlte Mitarbeit

I.      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

II.     Die Delegiertenversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse/der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalte und -ende ist der geschäftsführende Vorstand nach § 13 Abs. II zuständig.

Der geschäftsführende Vorstand nach § 13 Abs. II  kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse/der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.

III.   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand nach § 13 Abs. II ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse/der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung anzustellen.

Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand nach § 13 Abs. II berechtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

IV.   Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen erhalten, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

V.    Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§15 Ältestenrat

I.      Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wählbar sind vollgeschäftsfähige Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei Jahre angehören. Mitglieder des Ältestenrates dürften nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

II.     Der Ältestenrat wählt aus seinen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

III.   Der Ältestenrat entscheidet:

a)     als Ehrenrat - gemeinsam mit dem Vorstand - über Ehrungen nach einer besonderen Ehrenordnung,

b)     in persönlichen Streitigkeiten von Mitgliedern, soweit Vereinsbelange berührt sind und

c)     über Berufungen zu Entscheidungen nach § 19 Abs. III 

IV.   Der Ältestenrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

V.    Die Mitglieder des Ältestenrates sind stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversamm-lung.

§16 Abteilungen

I.      Der Verein besteht aus Abteilungen. Diese sind in sportlicher Hinsicht selbstständig. Die Gestaltung von Sportstätten ist zwischen Vorstand und Abteilungsleitung abzusprechen.

II.     Die Abteilungen können ihre Sportangebote in Absprache mit dem Vorstand auch für externe Teilnehmer (Nichtmitglieder) öffnen. Für die Teilnahme dürfen Gebühren erhoben werden.

III.   Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und alle anderen Mitglieder der Abteilungsleitung werden von den Abteilungsmitgliedern in der Abteilungsjahresversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für ein oder zwei Jahre gewählt. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter benötigen eine Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand nach § 13 Abs. II. Wird diese versagt, so ist diese zu begründen. Die Wahl muss dann wiederholt werden.

Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und bei Bedarf weitere Posten bilden die Abteilungsleitung.

Sollte weder ein Abteilungsleiter noch ein Vertreter gewählt worden oder beide Posten durch Rücktritt vakant sein, übernimmt der hauptamtliche Geschäftsführer für maximal sechs Monate die Aufgaben. In dieser Zeit sind in der Abteilung Nachfolger zu wählen. Sollte sich nach Ablauf dieser Frist kein Abteilungsleiter finden, kann die Abteilung nach Anhörung der Abteilungsmitglieder auf Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden (§ 12 Abs. I Nr. l). Die Mitglieder der betroffenen Abteilung werden in eine andere Abteilung überführt.

Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen.

IV.   Die Abteilungsmitglieder wählen in der Abteilungsjahresversammlung aus ihrer Mitte die Delegierten für die nächste Delegiertenversammlung und für eventuelle außerordentliche Delegiertenversammlungen während des Geschäftsjahres.

V.    Jede Abteilung hat in jedem Geschäftsjahr eine Abteilungsjahresversammlung abzuhalten. Zeitpunkt und Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag in Textform bekannt zu geben. Die Einberufung ist Aufgabe des Abteilungsleiters, bzw. bei dessen Verhinderung des Stellvertreters. Sollten sowohl Abteilungsleiter als auch Stellvertreter verhindert oder nicht gewählt sein, übernimmt der Geschäftsführer des Gesamtvereins die Einberufung.

Es können außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen werden, wenn die Abteilungsleitung dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Abteilung dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

VI.   Anträge zur Abteilungsjahresversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich der Abteilungsleitung vorliegen. -                              -

VII. In der Abteilungsjahresversammlung hat die Abteilungsleitung den Mitgliedern Rechenschaft über die Abteilungsangelegenheiten des laufenden bzw. des abgeschlossenen Geschäftsjahres abzulegen.

Über abteilungsinterne Ordnungen und Anträge an die Vereinsorgane ist Beschluss zu fassen. Der Vorstand ist über die Beschlüsse der Abteilungsjahresversammlung zu unterrichten.

VIII.Die Leiter der Abteilungen sind für ihre Abteilung in sportlicher Hinsicht verantwortlich.

IX.   Die Abteilungen können nur unter dem Namen des Vereins und in Ihrer Sportart nach außen auftreten.

X.    Die Abteilungen können nur im Rahmen der ihnen durch den Haushaltsplan bewilligten und durch die Delegiertenversammlung zugewiesenen Haushaltsmittel nach den Vorschriften der Finanzordnung wirtschaften.

XI.   Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden.

§17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§18 Kassenprüfer

I.      Die Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins obliegt zwei Kassenprüfern.

II.     Die Kassenprüfer bereiten die Entlastung des Kassenwartes durch die Delegiertenversammlung vor und sind auch sonst berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.

III.   Jede Delegiertenversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer für zwei Geschäftsjahre (überlappend). Der Ersatzprüfer kommt zum Einsatz, wenn der Kassenprüfer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

§19 Ordnungsstrafen

I.      Gegen Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung, die Geschäftsordnung oder besondere Ordnungsvorschriften der Abteilungen verstoßen, dem Ansehen des Vereins schaden, Vereinsvermögen vorsätzlich beschädigen oder die sportliche Disziplin - insbesondere bei Wettkämpfen - verletzen, können Ordnungsstrafen förmlich ausgesprochen werden. Diese bestehen in:

a)     Verweis

b)     zeitweiligem Ausschluss von der sportlichen Betätigung (Sperre)

c)     zeitweiligem Ausschluss von Wettkämpfen (Sperre)

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Mitglied nach Anhörung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden.

II.     Die Abteilungsleitungen können Verweise aussprechen. Sie bedürfen der Schriftform. Berufung dagegen ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand zulässig. Der Vorstand hat unverzüglich über die Berufung zu entscheiden.

III.   Der Vorstand kann zeitweilige Sperren bis zu einem halben Jahr aussprechen. Sie bedürfen der Schriftform. Berufungen dagegen können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung an den Ältestenrat gerichtet werden. Sie bedürfen der Schriftform. Der Ältestenrat hat unverzüglich über die Berufung zu entscheiden. 

§20 Haftung

I.      Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

II.     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

III.   Schadensfälle sind der Geschäftsstelle unverzüglich nach dem Bekanntwerden mitzuteilen.

§21 Ordnungen

I.      Der Verein kann Ordnungen mit ausführenden Bestimmungen zu dieser Satzung erlassen.

II.     Soweit die Satzung keine anderslautende Regelung beinhaltet, ist die Delegiertenversammlung für Erlass, Änderung und Aufhebung der Ordnungen zuständig.

III.   Alle Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung

§22 Geschäftsordnung

I.      Die Geschäftsordnung kann ausführende Bestimmungen zu dieser Satzung beinhalten.

II.     Die Geschäftsordnung kann im Detail die Aufgaben der einzelnen Vereinsorgane und deren Vertreter beschreiben.

III.   Die Geschäftsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von den Delegierten des Vereins in seiner Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§23 Vereinsjugend

I.      Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

II.     Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

III.   Organe der Vereinsjugend sind:

a)     der Hauptjugendwart und

b)     die Jugendversammlung.

IV.   Das Nähere kann die Jugendordnung beinhalten, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§24 Finanzordnung

I.      Die Finanzordnung kann  Regeln über eine satzungsgemäße Bewirtschaftung der Finanz- und Sachmittel des Vereins beinhalten. Zusätzlich können in der Finanzordnung Verantwortlichkeiten und Verfahren einer vorausschauenden Haushaltsplanung und für eine Kassenprüfung festgelegt werden.

II.     Die Finanzordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von den Delegierten des Vereins in seiner Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§25 Änderung der Satzung

I.      Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

II.     Beschlossene Satzungsänderungen sind vom Vorstand innerhalb eines Monats nach dem entsprechenden Beschluss der Delegiertenversammlung dem Vereinsregister mitzuteilen.

§26 Auflösung des Vereins

I.      Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

II.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Behindertensport Bonn-Rhein/Sieg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§27 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung wurde in der Delegiertenversammlung vom 25.6.2015 beschlossen und tritt ab [Datum des Vereinsregistereintrags] an die Stelle der am 22. Mai 2000 beschlossenen Satzung.